Satzung des Katholischen Burschen- und Madlverein Hilgertshausen e.V.
Gegründet am 16.07.2012
Satzung vom 16.07.2012 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.04.2024 und 29.03.2025
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Katholischer Burschen- und Madlverein Hilgertshausen“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hilgertshausen.
Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung von Glaube, Brauchtum und Sitte, Berufstüchtigkeit und Heimatliebe, sowie die Freundschaft und Kameradschaft zwischen Jung und Alt zu erhalten und zu wahren.
- Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:
- kulturelle und gesellschaftliche Aktivitäten in der Gemeinde
- Mithilfe bzw. Mitwirken bei karitativen und religiösen Aktivitäten in der Gemeinde und der Pfarrei
- Durchführung verschiedener sportlicher Veranstaltungen in der Gemeinde
- Traditionspflege
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Bei minderjährigen Personen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Aufnahme der Person wird durch die Vorstandschaft anhand einfacher Mehrheit beschlossen.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- Durch Austritt aus eigenem Willen.
- Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der auszuschließenden Person ist die Gelegenheit zu geben, bezüglich des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
- und muss anhand folgender Punkte begründet werden:
- Schuldhaftes Zufügen eines Vermögensschadens für den Verein
- Nicht geleistete Zahlung des Mitgliederbeitrags trotz zweimonatiger Frist und schriftlicher, sowie mündlicher Mahnung
- Grober Verstoß gegen die Satzung
- Missachtung des Vereinsgeheimnisses
- Vereinsschädigendes Auftreten.
- Tod des Mitglieds
- Das ausscheidende Mitglied hat in keinem Fall Anspruch auf finanzielle oder inventare Zuwendung des Vereinsvermögens. Der bereits bezahlte Beitrag für das laufende Kalenderjahr wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
- Ein ausgeschiedenes Mitglied kann nie mehr Mitglied des Vereins werden.
Ordentliche und passive Mitgliedschaft
- Jedes ledige Mitglied vor dem Erreichen des 40. Lebensjahres wird als ordentliches Mitglied angesehen.
- Mit der Verheiratung wird ein ordentliches Mitglied zum passiven Mitglied.
- Mit Vollendung des 40. Lebensjahres wird ein ordentliches Mitglied ebenfalls zum passiven Mitglied.
Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Im Jahr des Beitritts wird eine Aufnahmegebühr von neuen Mitgliedern erhoben.
- Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Rechte der ordentlichen Mitglieder:
- Das aktive und passive Wahlrecht.
- Die Ausübung von offiziellen Ämtern im Vereinswesen.
- Die Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.
- Der Erhalt einer Satzung.
- Die Benutzung von Vereinseigentum unter Absprache mit der dafür verantwortlichen Person.
- Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder:
- Die aktive Mitwirkung zur Erreichung des Vereinszweckes.
- Zahlung der gemäß festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühren.
- Mitwirkung bei der Durchführung der Beschlüsse des Vereins.
- Die Einhaltung der Satzung, sowie die vorbildliche Repräsentation des Vereins.
- Geheimhaltung aller Beschlüsse und Rechenschaftsberichte im Vereinswesen.
- Durch den Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern, oder Aufnahme neuer Mitglieder, wird der Verein oder die Satzung nicht aufgelöst oder geändert.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, Aufsicht über den Verein und die Vereinsführung zu führen. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Tätigkeit der Vereinsvorstandschaft nicht gegen Gesetze, Verordnungen, oder gegen diese Satzung verstößt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Willenserklärung abzugeben, wenn die Organe ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen.
- Die Aktualisierung aller personenbezogener Daten, die für die ordnungsgemäße Vereinsführung notwendig sind. Insbesondere betrifft dies Postanschrift, Telefonnummern, E-Mail Adresse und Kontodaten für den Einzug der Mitgliederbeiträge.
- Die Rechte der passiven Mitglieder:
- Das aktive Wahlrecht.
- Die Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.
- Der Erhalt einer Satzung.
- Die Benutzung von Vereinseigentum unter Absprache mit der dafür verantwortlichen Person.
- Die Pflichten der passiven Mitglieder:
- Zahlung der gemäß festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühren.
- Die Einhaltung der Satzung, sowie die vorbildliche Repräsentation des Vereins.
- Geheimhaltung aller Beschlüsse und Rechenschaftsberichte im Vereinswesen.
- Durch den Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern, oder Aufnahme neuer Mitglieder, wird der Verein oder die Satzung nicht aufgelöst oder geändert.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, Aufsicht über den Verein und die Vereinsführung zu führen. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Tätigkeit der Vereinsvorstandschaft nicht gegen Gesetze, Verordnungen, oder gegen diese Satzung verstößt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Willenserklärung abzugeben, wenn die Organe ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen.
- Die Aktualisierung aller personenbezogener Daten, die für die ordnungsgemäße Vereinsführung notwendig sind. Insbesondere betrifft dies Postanschrift, Telefonnummern, E-Mail Adresse und Kontodaten für den Einzug der Mitgliederbeiträge.
Organe des Vereins
Organe des Vereins ist die Mitgliederversammlung, der Vorstand, sowie die Vorstandschaft.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Vorstandschaft kann jederzeit in schriftlicher Form eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, von der Vorstandschaft verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Ordentliche Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Alle Mitglieder müssen zu dieser Versammlung eine Woche vorher schriftlich eingeladen werden.
- Der Mitgliederversammlung unterliegt:
- Wahl der Vereinsämter alle zwei Jahre gemäß
- Entlastung der Vorstandschaft.
- Festsetzung der Beiträge.
- Änderung der Satzung.
- Auflösung des Vereins.
- Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Vorstandschaft Rechenschaft über das vergangene Jahr zu leisten.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandschaftsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur JA- und NEIN-Stimmen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
- Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereines, Ausschluss von Mitgliedern, Ausgaben einer Geldsumme über 100,- € sowie Ausleihen eines inventaren Vereinseigentums ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.
Der Vorstand, die Vorstandschaft und weitere Ämter
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand.
- Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstands jeweils einzeln vertreten.
- Die Vorstandschaft besteht aus den Vorständen (siehe 1.), dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassier und dem 2. Kassier.
- Zusätzlich zur Vorstandschaft, kann eine angemessene Anzahl an Beisitzern in die Vorstandschaft berufen werden. Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft. Sie unterstützen die Vorstandschaft umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandschaftsarbeit.
- Weitere Ämter des Vereins umfassen zwei Kassenprüfer, sowie eine Fahnenabordnung bestehend aus einem Fahnenträger und zwei Fahnenbegleitern.
Zuständigkeit der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Der 1. Vorstand führt die Leitung und Verwaltung des Vereins. Er leitet die Sitzungen, Versammlungen und führt den Vorsitz bei der Generalversammlung. Er überwacht die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der 2. Vorstand vertritt und unterstützt den 1. Vorstand tatkräftig. Er überwacht die Einhaltung der Satzung.
- Der 1. Schriftführer hat die Mitgliederliste, das Inventarverzeichnis und die Vereinschronik zu führen.
- Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Kassier.
- Der Kassier hat die Mitgliedsbeiträge einzutreiben, über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und alljährlich in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
- Der 2. Kassier unterstützt den 1. Kassier.
Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft und weiterer Ämter
- In die Vorstandschaft, sowie die weiteren Ämter können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- Die Mitglieder der Vorstandschaft müssen in einzelnen Wahlgängen gewählt werden. Eine Blockwahl der Vorstandschaft ist unzulässig. Auf Verlangen von einem anwesenden ordentlichen Mitglied sind die Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen.
- Die Vorstandschaft, sowie die weiteren Ämter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Amtsträger bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt während seiner Amtszeit aus, so wählt die verbliebene Vorstandschaft für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen entsprechenden Nachfolger. Scheidet der 1. oder 2. Vorstand aus seinem Amt vorzeitig aus, so wählt die verbliebene Vorstandschaft für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger, der sogleich als kommissarischer Nachfolger beim Amtsgericht anzumelden ist.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandschaftsämter in einer Person ist unzulässig.
- Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft kann kein neues Amt mehr angenommen werden. Die aktuelle Amtszeit kann normal beendet werden.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt eines Mitglieds.
- Fahnenträger und Fahnenbegleiter werden ebenfalls gewählt und haben die Fahne bei allen gegebenen Anlässen zu tragen, bzw. zu begleiten. Bei Abwesenheit aus triftigen Gründen ist durch die fehlende Person selbstständig adäquater Ersatz zu organisieren.
- Die Wahl der Beisitzer kann sowohl durch Blockwahl als auch in einzelnen Wahlgängen durchgeführt werden. Das jeweilige Verfahren wird durch die Wahlleitung bestimmt.
- Die zu wählenden Ämter im Einzelnen umfassen:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- 1. Schriftführer
- 2. Schriftführer
- 1. Kassier
- 2. Kassier
- Beisitzer der Vorstandschaft
- Kassenprüfer
- Fahnenabordnung
Sitzung und Beschlüsse der Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse in der Vorstandschaftssitzung, die vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
- Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandschaftsmitglieder, darunter der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandschaftssitzung.
- Leiter der Vorstandschaftssitzung ist der 1. Vorstand oder bei dessen Abwesenheit der 2. Vorstand.
Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen und Bankauszüge zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer entlasten den Kassier bei Neuwahlen. Die Kassenprüfer haben jeder Zeit das Recht nach Beschluss der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen.
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Eine Satzungsänderung wird durch die Vorstandschaft geprüft und zum Beschluss vorgelegt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung. Bei Satzungsänderung müssen die Mitglieder schriftlich zur Beschlussversammlung geladen werden.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dieser Versammlung müssen alle Mitglieder wenigstens eine Woche vorher gegen Unterschrift geladen werden. Das vorhandene Vereinsvermögen und Vereinsinventar ist einer gewählten, vertrauenswürdigen Person zur Aufbewahrung zu übergeben. Diese Verwaltungsperson hat kein Recht, dem Vereinsvermögen und Vereinsinventar irgendetwas hinzuzufügen oder wegzunehmen. Sie hat die Pflicht, alles ohne jeglicher Zeitbegrenzung zu wahren, bis sich wieder junge Burschen aufraffen und dort weiterarbeiten, wo der Verein aufgehört hat.
Vereinsfarben, Vereinsfahne
- Die Vereinsfarben sind blau, schwarz und gold.
- Die Vereinsfahne ist alleiniges Eigentum des Vereins. Sie ist bei jedem gegebenen Anlass mitzuführen.
Die Satzung wurde zuletzt am 29.03.2025 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert
Versionsverlauf
| Version | Datum | Änderungen |
|---|---|---|
| 1 | 16.07.2012 | Ersterstellung bei Gründung |
| 2 | 04.12.2015 | Erste Änderung |
| 3 | 01.04.2024 | Änderung Rechte/Pflichten Mitglieder, weitere kleine Änderungen |
| 4 | 29.03.2025 | Überarbeitung irreführender/zweideutiger Begrifflichkeiten |